Hier handelt es sich um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt, da er die Rechtssysteme verschiedener Länder, nämlich von Österreich und Ungarn betrifft.
Dies bedarf auch entsprechender Rechtsexpertise, denn es sind Kenntnisse der erbrechtlichen Rechtsvorschriften von beiden oder sogar von mehreren EU-Ländern erforderlich.
Als Erbe ist es für Sie wichtig, zu kennen, in welchem Land Sie das Nachlassverfahren einleiten können bzw. müssen und welche Vorschriften für das Verfahren gelten.
Möchten Sie ein Testament aufsetzen, müssen Sie sich darüber bewusst sein, welche Rechtswirkung das Testament in Ungarn bzw. Österreich haben wird, denn nur so können Sie sicherstellen, dass Ihr Testament zum gewünschten Resultat führt, ohne böse Überraschungen für Ihre Erben.
Wichtig: Seit August 2015 ist in der EU grundsätzlich nur ein Mitgliedstaat für das Nachlassverfahren zuständig! Die vor 2015 typische Spaltung des Nachlassverfahrens auf mehrere Mitgliedstaaten aufgrund der Lage der Eigentumsgegenstände ist grundsätzlich nicht mehr möglich!
Es ist es ratsam und wichtig, dieses aufgrund der EU-Erbrechtsverordnung zu prüfen.
Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wir helfen Ihnen die richtige Lösung zu finden oder Sie in dem Verfahren zu vertreten.